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GasNEV

§ 2Begriffsbestimmungen

Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1.
Gaswirtschaftsjahr
der Zeitraum vom 1. Oktober, 6.00 Uhr, eines Kalenderjahres bis zum 1. Oktober, 6.00 Uhr, des folgenden Kalenderjahres;
2.
Kalkulationsperiode
das Geschäftsjahr des Betreibers eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes;
3.
Überregionales Gasfernleitungsnetz
ein Fernleitungsnetz, in das Gas an der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland oder an einem Übergabepunkt aus einer inländischen Produktionsleitung eingespeist wird und das
a)
dem Transport des Gases zu einem Ausspeisepunkt an der Grenze der Bundesrepublik Deutschland dient oder
b)
ausschließlich oder überwiegend dem Import von Erdgas oder dem Transport von im Inland produzierten Erdgas dient und aus dem im Inland ganz oder überwiegend Gas in nachgelagerte Gasverteilernetze eingespeist wird.
Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der Gasnetzzugangsverordnung entsprechende Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 22.12.2023 I Nr. 405 mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 27.7.2021 I 3229

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR219700005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c2be0b8b3f29dba7010f8c74339645c550d376c937333b697664c204e1d852c

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