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GasLastV

§ 2

Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung

Die Lastverteilung obliegt
1.
den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder als Gebietslastverteilern; durch Landesrecht können höheren und unteren Verwaltungsbehörden sowie den Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilern Aufgaben der Lastverteilung übertragen werden;
2.
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Bundeslastverteiler.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 264 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018490976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a5983e715199f2b7b0faef7fc5557b40fb473958f1d57a2a7565e9ccde7fb083

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