(1) Gashochdruckleitungen müssen den Anforderungen der §§ 3 und 4 entsprechen und nach dem Stand der Technik so errichtet und betrieben werden, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden.
(2) Es wird vermutet, dass Errichtung und Betrieb dem Stand der Technik entsprechen, wenn das Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. eingehalten wird. Sofern fortschrittlichere Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen vorhanden sind, die nach herrschender Auffassung führender Fachleute besser gewährleisten, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden, und die im Betrieb bereits mit Erfolg erprobt wurden, kann die zuständige Behörde im Einzelfall deren Einhaltung fordern.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 und 4 und Abweichungen vom Stand der Technik zulassen, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
(4) Soweit Gashochdruckleitungen oder Teile davon auch Vorschriften unterliegen, die Rechtsakte der Europäischen Union umsetzen, gelten hinsichtlich ihrer Beschaffenheit die dort festgelegten Anforderungen; die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen muss gemäß den in diesen Vorschriften festgelegten Verfahren festgestellt und bestätigt sein. Insoweit entfällt eine erneute Überprüfung der Erfüllung der dort vorgesehenen Beschaffenheitsanforderungen im Rahmen der Prüfungen vor Bau und Inbetriebnahme nach den §§ 5 und 6, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 13.5.2019 I 706
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