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GasgeräteDG

§ 3Unterrichtung bei Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG

Unterrichtungen nach Artikel 37 Absatz 2 und 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 bei Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung richtet die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 30 G v. 27.7.2021 I 3146

Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 140 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR047310019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 33c13970cdef4dc1503f099d2449dde5a1f01ca59a887d7839693b02248d3a1a

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