Zum Gesetzesinhalt

GAPStatV

§ 11Übermittlungspflichten des Medizinischen Dienstes Bund

Verordnung zur Durchführung der Erhebungen nach dem Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz

(1) Der Medizinische Dienst Bund übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Krankheitskostenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. August des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Anzahl der Begutachtungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, gegliedert nach Begutachtungsanlass, Gutachtenart, Pflegegrad, Haupt- und Nebendiagnose nach ICD-Diagnosecodes, Alter und Geschlecht.
(2) Der Medizinische Dienst Bund übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitspersonalstatistik jährlich, spätestens bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Anzahl der Stellen bei den Medizinischen Diensten und die Anzahl der dort beschäftigten Personen, gegliedert nach Berufsbereichen und Ländern, sowie die Gesamtzahl des Personals, gegliedert nach Geschlecht, jeweils zum Stichtag 31. Dezember.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1710A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0494d3043b55428146d3e1289f008ac025fcba58b31c84254bc3052835ddbff0

XML-Quelle beim Herausgeber