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GAPStatG

§ 8Verordnungsermächtigung

Gesetz über die Statistiken zu Gesundheitsausgaben und ihrer Finanzierung, zu Krankheitskosten sowie zum Personal im Gesundheitswesen

Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Durchführung der Statistiken nach den §§ 2 bis 5 zu regeln, insbesondere zu
1.
den Erhebungsmerkmalen,
2.
dem Berichtszeitraum,
3.
der Periodizität sowie
4.
dem Kreis der zu Befragenden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR279900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 344a691d140043e795bec1eac09a5ff73d1d6a88931043a91518dec74f895866

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