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GAPKondV

§ 6Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes

Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität

(1) Nicht in Anspruch genommene Genehmigungen nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erlöschen mit Ablauf
1.
des Tages einer Bekanntmachung nach § 8 Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes oder
2.
des auf die Genehmigung folgenden Schlusstermins für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes.
(2) Soweit die Ersatzfläche bis zu dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes nicht angelegt ist, erlischt die Genehmigung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8.2026 I Nr. 237

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR224400022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5a340afe0fa7f5d56cf77fa85ca9f9f0d4af114be38df2539a99c0d67182ef79

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