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GAPInVeKoSV

§ 49Aufrechnung

Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

Zu Unrecht gezahlte Beträge können mit anderen Zahlungen des gleichen Jahres oder der Folgejahre, die von der zuständigen Zahlstelle an den Betriebsinhaber zu leisten sind, aufgerechnet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.8.2026 I Nr. 237

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR635300022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c4e58c034f90781a47774e474cc51647e78fdff80ea9dd432890865b97518dd

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