(1) Ist die im Sammelantrag für eine Direktzahlung angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche und ist der Unterschied größer als
1.
drei Prozent der ermittelten Fläche oder
2.
zwei Hektar,
wird die ermittelte Fläche um eine Sanktionsfläche in Höhe der Flächenabweichung reduziert (Übererklärungssanktion).
(2) Beträgt der Unterschied mehr als 20 Prozent der ermittelten Fläche, ist die betroffene Direktzahlung auf Null zu kürzen.
(3) Bei der Sanktionierung der Umverteilungseinkommensstützung sind Direktzahlungen für die Flächen der Gruppe 1 und Gruppe 2 nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes entsprechend der jeweiligen Förderbeträge je Hektar als getrennte Direktzahlungen zu berechnen und zu kürzen. Bei einer für die Umverteilungseinkommensstützung maßgeblichen Flächendifferenz zwischen angemeldeter und ermittelter Fläche wird die Flächendifferenz zunächst von der Fläche für Gruppe 2 abgezogen, soweit eine Fläche für Gruppe 2 besteht. Sofern hiernach eine Flächendifferenz verbleibt, wird diese von der Fläche für Gruppe 1 abgezogen.
(4) Bei der Sanktionierung der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes sind Direktzahlungen für die Flächen nach den jeweils geplanten Einheitsbeträgen der Stufen 1 bis 3 nach Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe a und d des Anhangs der GAP-Direktzahlungen-Verordnung entsprechend der jeweiligen Einheitsbeträge je Hektar als getrennte Direktzahlungen zu berechnen und zu kürzen. Die Flächendifferenz zwischen den im Sammelantrag angemeldeten Flächen und den ermittelten Flächen wird zunächst von der Fläche für Gruppe 3 abgezogen, soweit eine Fläche nach Gruppe 3 beantragt wurde. Sofern hiernach eine Differenz verbleibt, wird diese von der Fläche für Gruppe 2 abgezogen, soweit eine Fläche für Gruppe 2 beantragt wurde. Sofern hiernach eine Differenz verbleibt, wird diese von der Fläche für Gruppe 1 abgezogen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.8.2026 I Nr. 237
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