(1) Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft. Die Ankündigungsfrist soll 14 Kalendertage nicht überschreiten.
(2) Können Fördervoraussetzungen bei einer einzigen Vor-Ort-Kontrolle nicht überprüft werden, so kann die zuständige Behörde weitere Vor-Ort-Kontrollen durchführen. Aus den betreffenden Betriebsinhabern ist eine Grundgesamtheit zu bilden. Aus dieser Grundgesamtheit ist bei mindestens fünf Prozent der Betriebsinhaber zumindest eine weitere Vor-Ort-Kontrolle zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen. Die Anzahl und Dauer ergänzender Vor-Ort-Kontrollen ist je Betriebsinhaber auf das erforderliche Mindestmaß zu begrenzen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.8.2026 I Nr. 237
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