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§ 3Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem

Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Unionsregelung umfasst
1.
ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen,
2.
ein geodatenbasiertes Antragssystem und gegebenenfalls ein tierbezogenes Antragssystem,
3.
spätestens ab dem 1. Januar 2024 ein Flächenmonitoringsystem,
4.
ein System zur Identifizierung von Betriebsinhabern und
5.
ein Kontroll- und Sanktionssystem.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Gem. § 18 Abs. 2 iVm Nr. 3 Bek. v. 5.12.2022 I 2262 ist dieses G mit Ausnahme der §§ 1 u. 17 am 22.11.2022 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR352300021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4b638b61d5a2257aa36f795f4b69bca854f0b0707d9b35d230767918a29ae738

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