Zum Gesetzesinhalt

GalvMstrV

§ 11Übergangsvorschrift

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Galvaniseur-Handwerk

(1) Die bis zum 31. Dezember 2014 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2015 sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2016 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften ablegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 81 V v. 18.1.2022 I 39

Sonst: Ersetzt V 7110-3-79 v. 25.6.1984 I 768 (GalvMstrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR152200014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ea0377fdaa5650ac4210fe6756ad4ced365b7bad67071e39ae77a10f27e062b0

XML-Quelle beim Herausgeber