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GADVDV

§ 59Prüfungsakte, Einsichtnahme

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst

(1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:
1.
die schriftlichen oder elektronischen Prüfungen,
2.
die Protokolle der mündlichen Prüfungen,
3.
das Gutachten zur Bewertung der Diplomarbeit sowie
4.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Diplomprüfung.
(2) Die Prüfungsakte ist nach Beendigung des Studiums zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren. Im Anschluss wird sie vernichtet oder gelöscht.
(3) Das Prüfungsamt gewährt den Studierenden auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakte. Die Prüfungsakte muss spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Ergebnisse zur Einsichtnahme bereit sein. Das Prüfungsamt bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-7-6-5 v. 8.7.2004 I 1591 (LAP-gehDAAV 2004)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR05C0D0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f12a83fde79e25ff8b1d7d8f36b9d05ab9e178768e349fce8cce8f29265c5a69

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