GADVDV
§ 59Prüfungsakte, Einsichtnahme
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
- 1.
- die schriftlichen oder elektronischen Prüfungen,
- 2.
- die Protokolle der mündlichen Prüfungen,
- 3.
- das Gutachten zur Bewertung der Diplomarbeit sowie
- 4.
- eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Diplomprüfung.
Sonst: Ersetzt V 2030-7-6-5 v. 8.7.2004 I 1591 (LAP-gehDAAV 2004)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR05C0D0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f12a83fde79e25ff8b1d7d8f36b9d05ab9e178768e349fce8cce8f29265c5a69