GADVDV
§ 43Prüferinnen und Prüfer der Diplomarbeit
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
- 1.
- die in Absatz 2 genannten Lehrenden und Lehrbeauftragten und
- 2.
- Beamtinnen und Beamte des höheren oder des gehobenen Auswärtigen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte, die
- a)
- einen Diplom- oder Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation haben oder
- b)
- mindestens vier Jahre auf dem Gebiet beruflich tätig sind, dem das Thema entnommen ist.
Sonst: Ersetzt V 2030-7-6-5 v. 8.7.2004 I 1591 (LAP-gehDAAV 2004)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR05C0D0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f12a83fde79e25ff8b1d7d8f36b9d05ab9e178768e349fce8cce8f29265c5a69