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GADVDV

§ 2Ziele und Inhalte des Studiums

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst

(1) Die Studierenden werden auf ihre beruflichen Aufgaben im gehobenen Auswärtigen Dienst und die damit einhergehende Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet. Zudem werden sie für die Bedeutung einer stabilen, an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung sensibilisiert. Die sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden besonderen Pflichten als Beamtinnen und Beamten werden ihnen vermittelt. Mit Bezug auf die Anforderungen im gehobenen Auswärtigen Dienst werden neben den relevanten Fach- und Methodenkompetenzen auch Sozial- und Selbstkompetenzen vermittelt. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums sind die Absolventinnen und Absolventen in der Lage, die wissenschaftlichen und berufsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten gesellschaftlich verantwortungsvoll und reflektiert einzusetzen. Die Bedeutung und die Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt.
(2) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst sieht für alle Studienphasen und Studienelemente Selbststudieneinheiten vor, zu deren Durchführung die Studierenden verpflichtet sind. Mit den Selbststudieneinheiten werden den Studierenden Techniken für das selbständige lebenslange Lernen vermittelt.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-7-6-5 v. 8.7.2004 I 1591 (LAP-gehDAAV 2004)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR05C0D0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f12a83fde79e25ff8b1d7d8f36b9d05ab9e178768e349fce8cce8f29265c5a69

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