GADVDV
§ 17Modulhandbuch, Ausbildungsrichtlinien
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
- 1.
- Lernziele und -inhalte,
- 2.
- Angaben zu den Modulverantwortlichen,
- 3.
- Prüfungsformen, Prüfungsdauer und die zu prüfenden Inhalte,
- 4.
- Lehrveranstaltungsstunden und Selbststudienzeiten,
- 5.
- zu erreichende ECTS-Leistungspunkte sowie
- 6.
- Prüfungsformen und deren Gewichtung, falls verschiedene Prüfungsformen vorgesehen sind.
- 1.
- die Bearbeitungszeit für die Anfertigung der Diplomarbeit,
- 2.
- die Dauer des Diplomkolloquiums sowie
- 3.
- die Gewichtung von Diplomarbeit und Diplomkolloquium zur Ermittlung des Ergebnisses des Moduls Diplomarbeit.
- 1.
- zur Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie zur Anrechnung von berufspraktischen Kenntnissen und Qualifikationen,
- 2.
- zu den praxisintegrierenden Studienabschnitten, insbesondere zu den Ausbildungsinhalten und zu administrativen Vorschriften nebst Hinweisen für die Studierenden, und
- 3.
- zur Diplomarbeit, insbesondere zu den formalen Anforderungen an die Diplomarbeit und zum Wortlaut der Versicherung nach § 41.
Sonst: Ersetzt V 2030-7-6-5 v. 8.7.2004 I 1591 (LAP-gehDAAV 2004)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR05C0D0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f12a83fde79e25ff8b1d7d8f36b9d05ab9e178768e349fce8cce8f29265c5a69