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GAD

§ 9Kurierdienst und Auslands-IT

Gesetz über den Auswärtigen Dienst

(1) Das Auswärtige Amt stellt durch einen eigenen Kurierdienst und die Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik mit einem eigenen Kommunikationsnetz eine störungsgeschützte und geheimschutzgerechte Kommunikation im Auswärtigen Dienst sicher.
(2) Die Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik umfasst die Informations- und Kommunikationstechnik des Geschäftsbereichs des Auswärtigen Amts im In- und Ausland sowie die Informationstechnik der unmittelbaren Bundesverwaltung im Ausland.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 4 G v. 28.6.2021 I 2250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018420990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37a6ced0284ee2213e134442aea49c8027eae2a0e2551c109ad82b42270d542b

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