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GAD

§ 30Fremdsprachenförderung

Gesetz über den Auswärtigen Dienst

Erwerb und Pflege von dienstlich erforderlichen Sprachkenntnissen werden vom Auswärtigen Amt durch Fortbildungsmaßnahmen, Gewährung von Zuschüssen und einer Sprachenaufwandsentschädigung gefördert. Die Sprachenaufwandsentschädigung wird nicht gewährt für Sprachkenntnisse, die Voraussetzung für die Einstellung in den Auswärtigen Dienst sind. Das Nähere regelt das Auswärtige Amt in Verwaltungsvorschriften.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 4 G v. 28.6.2021 I 2250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018420990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37a6ced0284ee2213e134442aea49c8027eae2a0e2551c109ad82b42270d542b

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