GÜG
§ 19Strafvorschriften
- 1.
- entgegen § 3 einen Grundstoff besitzt, herstellt, mit ihm Handel treibt, ihn, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, durch den oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes befördert, veräußert, abgibt oder in sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit eröffnet, die tatsächliche Verfügung über ihn zu erlangen, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
- 2.
- entgegen Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 in der Fassung vom 21. Mai 2025 einen in Kategorie 1 des Anhangs I dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Erlaubnis besitzt oder in den Verkehr bringt,
- 3.
- entgegen Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in der Fassung vom 21. Mai 2025 einen in Kategorie 1 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Erlaubnis einführt, ausführt oder ein Vermittlungsgeschäft mit ihm betreibt,
- 4.
- entgegen Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in der Fassung vom 21. Mai 2025 einen in Kategorie 1, 2, 3 oder 4 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Ausfuhrgenehmigung ausführt oder
- 5.
- entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in der Fassung vom 21. Mai 2025 einen in Kategorie 1 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Einfuhrgenehmigung einführt.
- 1.
- gewerbsmäßig oder
- 2.
- als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Sonst: G ersetzt G 2121-6-26 v. 7.10.1994 I 2835 (GÜG) mWv 19.3.2008
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR030610008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eaed76fffb2b11f7dc080104e79ddf74620d84e68968589a9e3a42773ca22117