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G 10

§ 9Antrag

Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

(1) Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Antrag angeordnet werden.
(2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs
1.
das Bundesamt für Verfassungsschutz,
2.
die Verfassungsschutzbehörden der Länder,
3.
der Militärische Abschirmdienst und
4.
der Bundesnachrichtendienst
durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter.
(3) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten; im Falle der Durchführung nach § 11 Absatz 1a auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll. In den Fällen der §§ 3 und 8 hat der Antragsteller darzulegen, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 G v. 20.3.2026 I Nr. 95

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR125410001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2755ad6fd04176e527f916c9d01a3f7069aa66aba675948b40f5df02b190b09b

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