G 10
§ 1Gegenstand des Gesetzes
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
- 1.
- die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages,
- 2.
- der Bundesnachrichtendienst im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des BND-Gesetzes auch zu den in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 8 und § 8 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Zwecken
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR125410001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2755ad6fd04176e527f916c9d01a3f7069aa66aba675948b40f5df02b190b09b