FZV
§ 69Aufzeichnung der Abrufe im automatisierten Verfahren
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
- 1.
- Zulassung von Fahrzeugen: Schlüsselzahl 1,
- 2.
- bei Überwachung des Straßenverkehrs: keine oder nicht vorschriftsmäßige Papiere oder Verdacht auf Fälschung der Papiere oder des Kennzeichens oder sonstige verkehrsrechtliche Beanstandungen oder verkehrsbezogene Anlässe: Schlüsselzahl 2,
- 3.
- Nichtbeachten der polizeilichen Anhalteaufforderung oder Verkehrsunfallflucht: Schlüsselzahl 3,
- 4.
- Feststellungen bei aufgefundenen oder verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugen: Schlüsselzahl 4,
- 5.
- Verdacht des Diebstahls oder der missbräuchlichen Benutzung eines Fahrzeuges: Schlüsselzahl 5,
- 6.
- Grenzkontrolle: Schlüsselzahl 6,
- 7.
- Gefahrenabwehr: Schlüsselzahl 7,
- 8.
- Verfolgung von Straftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten: Schlüsselzahl 8,
- 9.
- Fahndung, Grenzfahndung, Kontrollstelle: Schlüsselzahl 9 und
- 10.
- sonstige Anlässe: Schlüsselzahl 0.
- 1.
- das nach Absatz 1 Satz 2 übermittelte Aktenzeichen oder die Tagebuchnummer, sofern die Tatsache des Abrufs unter Bezeichnung der hierfür verantwortlichen Person aktenkundig gemacht wird, oder
- 2.
- der Funkrufname, sofern dieser zur nachträglichen Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person geeignet ist.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Sonst: Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0C70B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9218aa37785e677091f5a4bc4d05733cec63588a172ce678d15bf2bb665d5777