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FZV

§ 54Rote Versicherungskennzeichen

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

(1) Eine Fahrt im Sinne des § 41 Absatz 1 darf mit einem Kraftfahrzeug im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 vorbehaltlich des § 4 Absatz 1 auch mit einem roten Versicherungskennzeichen nach dem Muster in Anlage 17 unternommen werden.
(2) § 52 Absatz 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Buchstabenbereich der Erkennungsnummer mit dem Buchstaben „Z“ zu beginnen hat.
(3) Ein rotes Versicherungskennzeichen ist nach § 53 in Verbindung mit Anlage 17 auszugestalten und anzubringen. Ein Kennzeichen nach Satz 1 muss nicht fest am Kraftfahrzeug angebracht sein.
(4) Ein Kraftfahrzeug mit einem roten Versicherungskennzeichen darf von der das Fahrzeug führenden Person im Übrigen nur nach Maßgabe des § 53 Absatz 7 in Betrieb gesetzt werden.
(5) Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die in § 57 Absatz 6 genannten Fahrzeugdaten unverzüglich nach Zuweisung des roten Versicherungskennzeichens zu übermitteln.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 142

Sonst: Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0C70B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9218aa37785e677091f5a4bc4d05733cec63588a172ce678d15bf2bb665d5777

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