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FZV

§ 50Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

(1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zweck der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu unterrichten über
1.
die Zuteilung des Kennzeichens, bei einem mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug über die Zuteilung des Wechselkennzeichens,
2.
die Änderung der Anschrift des Halters,
3.
den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung,
4.
den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebsetzung,
5.
die Änderung der Fahrzeugklasse,
6.
das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung, bei Wechselkennzeichen zusätzlich über auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen und
7.
die Verwendung des Fahrzeuges nach § 6 Absatz 5 Nummer 1
und hierfür die in § 62 genannten Daten, soweit erforderlich, zu übermitteln.
(2) Die Mitteilung ist elektronisch nach Maßgabe des § 62 Absatz 3 und der vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen Standards zu übermitteln.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 50 Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 51 Abs. 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 142

Sonst: Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0C70B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9218aa37785e677091f5a4bc4d05733cec63588a172ce678d15bf2bb665d5777

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 2 GebOStAuslagen

    „… der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, 12. die Kosten eines amtlich anerkannten Sachver …“