FZV
§ 34Registrierung als Großkunde
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
- 1.
- der Name und die Anschrift der juristischen Person,
- 2.
- eine abweichende Rechnungsanschrift, soweit vorhanden,
- 3.
- die Namen, die Anschriften, die E-Mail-Adressen und die Telefonnummern von mindestens zwei natürlichen Personen als Kontaktpersonen,
- 4.
- der Name und die Anschrift sämtlicher Vertragspartner, die im Namen des Großkunden Anträge nach § 33 Absatz 1 stellen,
- 5.
- die geschätzte Anzahl der zu erwartenden Anträge nach § 33 Absatz 1 pro Jahr und
- 6.
- die Angabe, ob die Absicht besteht, zusätzlich zu Anträgen auf sich selbst als Halter auch Anträge als Bevollmächtigter für einen Dritten als Antragsteller zu stellen.
- 1.
- zu verpflichten:
- a)
- die nach § 18 Absatz 3 vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten Anforderungen für den Zugang zur Großkundenschnittstelle einzuhalten,
- b)
- die weiteren vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten Standards für registrierte Großkunden einzuhalten,
- c)
- sich nur einmal als Großkunde bei der Großkundenschnittstelle zu registrieren,
- d)
- ein aktives Nutzerkonto nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes zu führen sowie die darin enthaltenen Stammdaten auf dem aktuellen Stand zu halten,
- e)
- alle anfallenden Gebührenschulden unverzüglich nach Bekanntgabe des jeweiligen Gebührenbescheides der Zulassungsbehörde und des Kraftfahrt-Bundesamts zu begleichen,
- f)
- stets eine ausreichende Anzahl von Kennzeichen bei der Zulassungsbehörde zu reservieren,
- g)
- nur die reservierten Kennzeichen für Anträge nach § 33 Absatz 1 zu nutzen,
- h)
- als registrierter Großkunde alle Änderungen der Angaben nach den Absätzen 3 und 4 unverzüglich dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen,
- i)
- die ihm im Rahmen der Registrierung vom Kraftfahrt-Bundesamt zur Verfügung gestellten Daten nicht an Dritte weiterzugeben und
- j)
- für die Zuverlässigkeit eines Vertragspartners nach § 34 Absatz 3 Nummer 4 einzustehen und für dessen Verschulden wie eigenes Verschulden zu haften und
- 2.
- zu bestätigen, dass zum Zeitpunkt des Antrags auf Registrierung keine Eintragungen im Bundeszentralregister nach § 1 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes für die Vertretungsberechtigten der juristischen Person und die Kontaktpersonen nach Absatz 2 Nummer 3 wegen rechtskräftiger Verurteilungen im Bereich der Wirtschaft im Sinne des § 74c Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestehen.
- 1.
- in Form eines schreibgeschützten Bescheides,
- 2.
- in einem üblichen Format,
- 3.
- elektronisch gesiegelt und
- 4.
- im Postfach des Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 7 des Onlinezugangsgesetzes.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Sonst: Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0C70B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9218aa37785e677091f5a4bc4d05733cec63588a172ce678d15bf2bb665d5777
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 87a AOElektronische Kommunikation
„… gesetzes zu identifizieren. Dabei hat die Identifizierung des Inhabers des Organisationskontos nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung zu erfolgen. Abweichend von Satz 1 kann eine juristische Person des Privatrechts mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik …“
- § 36 VwVfGNebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
„… inne des § 2 Absatz 7 des Onlinezugangsgesetzes. Der Bescheid ist mit einem Widerrufsvorbehalt nach § 36 Absatz 2 Nummer 3 Verwaltungsverfahrensgesetz zu verbinden.“