FZV
§ 26Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und für Änderungen
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
- 1.
- der Halter nicht nach § 2 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit ist,
- 2.
- das Fahrzeug nicht nach § 3 Absatz 3 zulassungsfrei ist,
- 3.
- das Kennzeichen zugeteilt werden soll als
- a)
- allgemeines Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Anlage 4 Abschnitt 2,
- b)
- Oldtimerkennzeichen nach § 10 Absatz 1 und Anlage 4 Abschnitt 4 , sofern dieses nicht im internetbasierten Verfahren erstmalig zugeteilt wird,
- c)
- Saisonkennzeichen nach § 10 Absatz 3 und Anlage 4 Abschnitt 5 oder
- d)
- Kennzeichnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach § 11 Absatz 1 bis 3 und Anlage 4 Abschnitt 5a,
- 4.
- der Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil I durch Erfassung ihres Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 und den Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II durch Erfassung ihres Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 nachgewiesen werden kann,
- 5.
- keine Änderungen der Fahrzeugdaten im Sinne des § 15 Absatz 1 im Vergleich zu den bisher erfassten Daten oder bei Erstzulassung im Vergleich zu den Daten der Übereinstimmungsbescheinigung erfolgt sind und
- 6.
- keine halterbezogene Ausnahmegenehmigung in Bezug auf das Fahrzeug erteilt ist.
- 1.
- das bisherige Kennzeichen, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 21 Absatz 1 Nummer 3,
- 2.
- die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung,
- 3.
- die Daten zur Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer, es sei denn ein Fall im Sinne von § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz wird nachgewiesen oder glaubhaft gemacht,
- 4.
- der Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und, falls zutreffend, die Frist für die nächste Sicherheitsprüfung sowie, wenn der Nachweis nicht nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 elektronisch vorliegt, die weiteren Angaben nach § 22 Absatz 4 Satz 1.
- 1.
- Die Vorlage der Kennzeichenschilder nach § 12 Absatz 3 Satz 1 und ihre Abstempelung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 werden durch das Aufbringen der Stempelplaketten auf den Plakettenträgern nach § 12 Absatz 3 Satz 6 und deren Übersendung mit Vorgaben über die zulässigen Abmessungen und die Schriftart der Kennzeichenschilder sowie Hinweisen über die Verwendung dieser Unterlagen an den Halter ersetzt.
- 2.
- Die Zulassung des Fahrzeuges erfolgt unter Zuteilung des Kennzeichens,
- a)
- durch Abruf der automatisierten Entscheidung nach § 23 Absatz 1 Satz 1,
- b)
- durch Übersendung eines Ausdrucks der automatisierten Entscheidung nach § 23 Absatz 1 Satz 2 oder
- c)
- durch Übersendung eines schriftlichen Bescheides nach § 23 Absatz 1 Satz 3.
- 3.
- Die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Zulassungsbescheinigung Teil II sind von der Zulassungsbehörde dem Halter oder einer von ihm benannten Person zu übersenden, wobei sie auch einzeln an unterschiedliche Adressaten versandt werden können.
- 4.
- Im Fall des § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Zulassungsbescheinigung Teil I, die Stempelplaketten und die Plakettenträger spätestens sechs Kalendertage nach Abruf der Zulassungsentscheidung versendet.
- 5.
- Abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1 sind Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach Maßgabe des § 31 für längstens zehn Kalendertage nach Abruf der Zulassungsentscheidung gestattet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Sonst: Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0C70B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9218aa37785e677091f5a4bc4d05733cec63588a172ce678d15bf2bb665d5777