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FZV

Anlage 17(zu § 53 Absatz 1 Satz 6, § 53a Absatz 2) Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 129 - 130)
1.
Schematische Darstellung eines Versicherungskennzeichens mit fälschungserschwerender Schrift – FE-Schrift
Es wird beispielhaft ein Versicherungskennzeichen nebst Bemaßung dargestellt. Es ist viereckig und hat einen schwarzen Rand mit abgerundeten Ecken. In der ersten Zeile sin die Zahlen 999 angegeben. In der zweite Zeile sind die Buchstaben VXY aufgeführt. Darunter befindet sich die Angabe GDV 2005. Die Bemaßung ergibt sich aus nachfolgender Tabelle.
Enthält eine Zeile nur eine oder zwei Ziffern oder einen oder zwei Buchstaben, so sind Zahlen und Buchstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert werden.
2.
Schrift
Schriftart und -größe richten sich nach DIN 1451-2:1986-02 (Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 2.3.1 und 2.3.2). Abweichend davon darf die Beschriftung auch nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ (fälschungserschwerende Schrift – FE-Schrift) erfolgen. Die Beschriftung muss dann den Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ entsprechen. Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden.
3.
Maße
Art der BeschriftungSchrifthöheSchriftbreite  Waagerechter Abstand
 der Ziffern und Buchstaben
    voneinander
 Waagerechter Abstand der
Beschriftung vom schwarzen,
  blauen oder grünen Rand
    mindestens
  Senkrechter Abstand
der Ziffern und Buchstaben
    voneinander
 Senkrechter Abstand der
Beschriftung vom schwarzen,
  blauen oder grünen Rand
    Länge
des Trennungsstriches
  Breite des schwarzen,
blauen oder grünen Randes
 Höhe des Kennzeichens
 einschließlich schwarzem,
blauem oder grünem Rand
   Breite des Rahmens
 einschließlich schwarzem,
blauem oder grünem Rand
mmmmmmmmmmmmmmmmmmmm
a)des Kennzeichens497Ziffern:
8 bis 15
Buchstaben:
5 bis 15
Ziffern:
9
Buchstaben:
6
126–4130105,5
b)des unteren
Randes
40,5712––2–––
4.
Ergänzungsbestimmungen
Die Ecken des Versicherungskennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abgerundet sein. Die Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm über die Grundfläche hervortreten. Beim Zusammentreffen von mehr als 2 Buchstaben oder mehr als 2 Ziffern erfolgt die Beschriftung in fetter Engschrift. Bei Verwendung der Mittel- oder Engschrift nach DIN 1451-2:1986-02 darf der Buchstabe Q nicht verwendet werden. Die Farbtöne des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005, blau RAL 5012 und grün RAL 6010; der Farbton des Untergrundes des Kennzeichens ist weiß (ws) nach DIN 6171, Tabelle 3. Bei Verwendung von Stahlblech muss die Blechstärke mindestens 0,35 mm, bei Aluminiumblech mindestens 0,50 mm betragen. Wird anderes Material verwendet, so muss es eine entsprechende Festigkeit besitzen.
Der Abstand der Buchstaben oder Ziffern untereinander muss gleich sein.
Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen Rand muss auf beiden Seiten gleich sein.
Zwischen den Buchstaben- und Zahlengruppen (Jahreszahl) ist ein Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes freizulassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 142

Sonst: Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0C70B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9218aa37785e677091f5a4bc4d05733cec63588a172ce678d15bf2bb665d5777

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