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FZV

Anlage 13(zu § 41 Absatz 2 Satz 1) Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 123 - 124)
Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck). Mehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2. Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten. Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hinweise zur Verwendung aufgedruckt werden.
Abbildung Seite 1:

Fahrzeugscheinheft
für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach § 41 FZV
Gültig vom     bis


Das vorstehende Kennzeichen ist

Vorname, Name, Firma



Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße und Hausnummer

für die nachfolgend beschrieben Fahrzeuge zu Prüfungs-, Probe-, und Überführungsfahrten zugeteilt worden.

Dieses Heft gilt nur, wenn die nachfolgende Beschreibung für das jeweilige Fahrzeug vom Inhaber in dauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist.

Ort, Datum

Name der Zulassungsbehörde

Unterschrift
Abbildung Seite 2:
1Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus
2Hersteller-Kurzbezeichnung (Marke)
3Fahrzeug-Identifizierungsnummer
4Hubraum in cm3
Nennleistung in kW
Leermasse in kg(nur bei Krafträdern)
5Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs
(soweit nicht bekannt Baujahr)
6Zulässige Gesamtmasse in kg
7Zulässige max. Achslast in kg
Achse 1Achse 4
Achse 2Achse 5
Achse 3
8Höchstgeschwindigkeit in km/h

Ort, Datum
Unterschrift des Inhabers und Bestätigung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 142

Sonst: Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0C70B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9218aa37785e677091f5a4bc4d05733cec63588a172ce678d15bf2bb665d5777

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 41 FZVPrüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen

    „… aufgedruckt werden. Abbildung Seite 1: Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach § 41 FZV Gültig vom bis Das vorstehende Kennzeichen ist Vorname, Name, Firma Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße und Hausnu …“