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FZulG

§ 11Verzinsung des Rückforderungsanspruchs

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung

Ist der Forschungszulagenbescheid nach § 10 aufgehoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert worden, ist der Rückzahlungsanspruch nach Maßgabe der §§ 238 und 239 der Abgabenordnung vom Tag der Anrechnung der Forschungszulage an zu verzinsen. Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem der geänderte Forschungszulagenbescheid wirksam geworden ist. Maßgebend für die Zinsberechnung ist die Differenz zwischen der neu festgesetzten Forschungszulage und der vorher festgesetzten Forschungszulage. Zinsschuldner ist, bei wem die Forschungszulage nach § 10 Absatz 1 und/oder Absatz 2 auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet wurde. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Forschungszulagenbescheid aufgehoben oder geändert worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 363

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR276310019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ff2e7d78cadcf7aef18ddbcad29d5e6851de9e54de7031977329de22ea094ee

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