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FzTV

§ 1Arten der Genehmigung von Fahrzeugteilen

Verordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung

(1) Die in § 22a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen kann für die Bauart eines Typs (Allgemeine Bauartgenehmigung) oder eines einzelnen Fahrzeugteils (Bauartgenehmigung im Einzelfall - Einzelgenehmigung -) erteilt werden.
(2) Der in § 22a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Genehmigung steht die Genehmigung gleich, die ein anderer Staat für die Bauart eines der in § 22a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannten Fahrzeugteils unter Beachtung der mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Bedingungen erteilt hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 171 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR214200998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1e98307600898c08e23aa853934e7ee48e7794348b92571b8f9b8afd340f4c1a

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