FzgLiefgMeldV
§ 2Inhalt der Meldung
Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Lieferers,
- 2.
- die Steuernummer und bei Unternehmern im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers,
- 3.
- den Namen und die Anschrift des Erwerbers,
- 4.
- das Datum der Rechnung,
- 5.
- den Bestimmungsmitgliedstaat,
- 6.
- das Entgelt (Kaufpreis),
- 7.
- die Art des Fahrzeugs (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug),
- 8.
- den Fahrzeughersteller,
- 9.
- den Fahrzeugtyp (Typschlüsselnummer),
- 10.
- das Datum der ersten Inbetriebnahme, wenn dieses vor dem Rechnungsdatum liegt,
- 11.
- den Kilometerstand (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Zahl der bisherigen Betriebsstunden auf dem Wasser (bei Wasserfahrzeugen) oder die Zahl der bisherigen Flugstunden (bei Luftfahrzeugen), wenn diese am Tag der Lieferung über Null liegen,
- 12.
- die Kraftfahrzeug-Identifizierungs-Nummer (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Schiffs-Identifikations-Nummer (bei Wasserfahrzeugen) oder die Werknummer (bei Luftfahrzeugen).
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 19.12.2025 I Nr. 372
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR063000009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 40f8be1c9646e98065fbb2b4ea4899b5d9955f82b3f46eb59240d44d3d051e5f