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FVG

§ 4Sitz und Aufgaben der Bundesoberbehörden

Gesetz über die Finanzverwaltung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Sitz der Bundesoberbehörden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bundesoberbehörden erledigen in eigener Zuständigkeit Aufgaben, die ihnen durch dieses Gesetz, durch andere oder aufgrund anderer Bundesgesetze zugewiesen werden.
(3) Die Bundesoberbehörden erledigen als beauftragte Behörden Aufgaben des Bundes, mit deren Durchführung sie vom Bundesministerium der Finanzen oder mit dessen Zustimmung von dem fachlich zuständigen Bundesministerium beauftragt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.4.2006 I 846, 1202;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 26.5.2026 I Nr. 156

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014270971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1d750743e9edca061eb2673fd3039b4251b4833f330cbfab66fea69000183c5

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