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FVG

§ 18Verwaltung der Umsatzsteuer

Gesetz über die Finanzverwaltung

Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer nach Maßgabe der für diese Steuer geltenden Vorschriften mit. Sie handeln hierbei für die Finanzbehörde, die für die Besteuerung örtlich zuständig ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.4.2006 I 846, 1202;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 26.5.2026 I Nr. 156

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014270971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1d750743e9edca061eb2673fd3039b4251b4833f330cbfab66fea69000183c5

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