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FVG

§ 1Bundesfinanzbehörden

Gesetz über die Finanzverwaltung

Bundesfinanzbehörden sind
1.
als oberste Behörde:
das Bundesministerium der Finanzen;
2.
als Oberbehörden:
das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion;
3.
als örtliche Behörden:
die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.4.2006 I 846, 1202;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 26.5.2026 I Nr. 156

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014270971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1d750743e9edca061eb2673fd3039b4251b4833f330cbfab66fea69000183c5

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