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FVG1971§5Abs3DV

§ 3Erstattung durch die Länder

Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes

Die nach § 2 festgestellten Erstattungsbeträge der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden sind von den Ländern bis zum 15. des dem Zahlungsmonat folgenden Monats an die Bundeskasse Trier zugunsten des Lohnsteuertitels zu überweisen. Der Abschlag nach § 5 Abs. 3 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes für den Monat Dezember ist jeweils bis zum 15. Dezember auf demselben Zahlungsweg zu leisten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.7.2017 I 2360

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR208600995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6ade47c0264cbb83e1e710bb3bc2f308a1518ee8dc12e2e3b46171b915d39bde

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