FuttMV 1981
§ 26Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe
- 1.
- § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, die nach § 29 Absatz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung anerkannt waren,
- 2.
- § 17 Absatz 2, die nach § 31 Absatz 1a der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren,
- 1.
- Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nummer 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine Zulassungs-Kennnummer oder eine Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist,
- 2.
- Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nummer 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine neue Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.08.2016 I 2004;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.12.2025 I Nr. 304
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003520981
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c432400d4d0ae472053097a2ea63aaadd5e7f69f846ee622f7f782e7d0de332c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 29 FuttMV 1981Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände
„(1) Betriebe nach 1. § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, die nach § 29 Absatz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung anerkannt waren, 2. § 17 Absatz 2, die nach § 31 Absatz 1a der Futtermit …“