FuttMV 1981
§ 19Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe
- 1.
- das Trockengut in angemessenen, regelmäßigen Abständen auf die je nach verwendetem Brennmaterial potenziellen Einträge an unerwünschten Stoffen zu überprüfen,
- 2.
- das Ergebnis der Analysen nach Nummer 1 zu dokumentieren und mindestens zwei Jahre aufzubewahren,
- 3.
- Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei fortlaufender Produktion, aus jeder Tagesproduktion zu ziehen und mindestens ein Jahr aufzubewahren sowie die zu der jeweiligen Partie oder Tagesproduktion gehörenden Mengen zu dokumentieren und
- 4.
- Aufzeichnungen über die Prozessführung anzufertigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.08.2016 I 2004;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.12.2025 I Nr. 304
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003520981
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c432400d4d0ae472053097a2ea63aaadd5e7f69f846ee622f7f782e7d0de332c