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FuttMV 1981

Anlage 3(zu § 6 Absatz 2) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren ersetzt

Futtermittelverordnung

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2027)

GruppeBeschreibung
 1.Fleisch und tierische NebenerzeugnisseAlle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern warmblütiger Landtiere
 2.Milch und MolkereierzeugnisseAlle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung
 3.Eier und EiererzeugnisseAlle Eiererzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung
 4.Öle und FetteAlle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette
 5.HefenAlle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind
 6.Fisch und FischnebenerzeugnisseFische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung
 7.GetreideAlle Arten von Getreide, ganz gleich in welcher Aufmachung, sowie die Erzeugnisse aus der Verarbeitung des Mehlkörpers
 8.GemüseAlle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht
 9.Pflanzliche NebenerzeugnisseNebenerzeugnisse aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, insbesondere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte
10.Pflanzliche EiweißextrakteAlle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein geeignetes Verfahren auf mindestens 50 % Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse, angereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können
11.MineralstoffeAlle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind
12.ZuckerAlle Zuckerarten
13.FrüchteAlle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht
14.NüsseAlle Kerne von Schalenfrüchten
15.SaatenAlle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen
16.AlgenAlle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht
17.Weich- und KrebstiereAlle Arten von Weich- und Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus ihrer Verarbeitung
18.InsektenAlle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien
19.BäckereierzeugnisseAlle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen, Kekse sowie Teigwaren
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.08.2016 I 2004;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.12.2025 I Nr. 304

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003520981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c432400d4d0ae472053097a2ea63aaadd5e7f69f846ee622f7f782e7d0de332c

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