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FStrKrV

§ 5Einmündungen

Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen

Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Einmündungen öffentlicher Straßen in Bundesfernstraßen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR029850975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 42222ef8e8f16e9634b133d684efbf7ccf290302ce5647709a463067df73b00d

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