FStrKrV
§ 1Höhengleiche Kreuzungen
Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen
- 1.
- von der die Bundesfernstraße kreuzenden Straße vom Anfang ihrer Eckausrundungen an
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- die befestigten Fahrstreifen einschließlich Trenn-, Seiten- und Randstreifen,
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- die Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, insbesondere Verkehrsinseln,
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- die Gehwege außerhalb der Ortsdurchfahrten und die Radwege, soweit diese Wege mit der kreuzenden Straße in Zusammenhang stehen und mit dieser gleichlaufen,
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- die Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen und Stützmauern,
- 2.
- die durch die Kreuzung bedingten Lichtzeichenanlagen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR029850975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 42222ef8e8f16e9634b133d684efbf7ccf290302ce5647709a463067df73b00d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 13 FStrGUnterhaltung der Straßenkreuzungen
„(1) Zur Kreuzungsanlage im Sinne des § 13 Abs. 1 FStrG, die der Baulastträger der Bundesfernstraße zu unterhalten hat, gehören 1. von der die Bundesfernstraße kreuzenden Stra …“