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FStrKrV

§ 1Höhengleiche Kreuzungen

Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen

(1) Zur Kreuzungsanlage im Sinne des § 13 Abs. 1 FStrG, die der Baulastträger der Bundesfernstraße zu unterhalten hat, gehören
1.
von der die Bundesfernstraße kreuzenden Straße vom Anfang ihrer Eckausrundungen an
-
die befestigten Fahrstreifen einschließlich Trenn-, Seiten- und Randstreifen,
-
die Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, insbesondere Verkehrsinseln,
-
die Gehwege außerhalb der Ortsdurchfahrten und die Radwege, soweit diese Wege mit der kreuzenden Straße in Zusammenhang stehen und mit dieser gleichlaufen,
-
die Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen und Stützmauern,
2.
die durch die Kreuzung bedingten Lichtzeichenanlagen.
(2) Eine Eckausrundung beginnt an der Stelle, an der der erste Radius die Ecken der Straßenränder von der Bundesfernstraße und der kreuzenden Straße abzurunden beginnt.
(3) Sichtfelder gehören zur kreuzenden Straße.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR029850975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 42222ef8e8f16e9634b133d684efbf7ccf290302ce5647709a463067df73b00d

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 13 FStrGUnterhaltung der Straßenkreuzungen

    „(1) Zur Kreuzungsanlage im Sinne des § 13 Abs. 1 FStrG, die der Baulastträger der Bundesfernstraße zu unterhalten hat, gehören 1. von der die Bundesfernstraße kreuzenden Stra …“