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FStrG

§ 13bErmächtigung zu Rechtsverordnungen

Bundesfernstraßengesetz

Das Bundesministerium für Verkehr kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die
1.
der Umfang der Kosten nach den §§ 12 und 12a näher bestimmt wird;
2.
näher bestimmt wird, welche Teile der Kreuzungsanlage nach § 13 Abs. 1 und 2 zu der einen oder anderen Straße gehören;
3.
die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 13 Abs. 3 und nach § 13a Abs. 2 näher bestimmt sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten festgelegt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.6.2007 I 1206;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 29.3.2026 I Nr. 84

Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009030953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3044a3054ac64021ff695e57599a39d4dc1acdceab1762984eb125a88ee865cb

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