FStrG
§ 1Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs
- 1.
- Bundesautobahnen,
- 2.
- Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).
- 1.
- der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
- 2.
- der Luftraum über dem Straßenkörper;
- 3.
- das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
- 3a.
- Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
- 4.
- die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
- 5.
- die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.6.2007 I 1206;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009030953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3044a3054ac64021ff695e57599a39d4dc1acdceab1762984eb125a88ee865cb