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FStatAusnV

§ 2

Verordnung über Ausnahmen bei filmstatistischen Erhebungen

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 76 des Filmförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011240982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 734a952c0bba83ec506b5d5e9a0e77f062526a7b2c6166f0401596e1a8d6a97c

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