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FSStrKV

§ 2

Verordnung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten und Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung

(1) Für die Festlegung der Gebühren und die Einziehung der Kosten bedient sich die Bundesrepublik Deutschland der Dienste der Organisation EUROCONTROL. Die Gebühren werden von der Organisation EUROCONTROL nach Maßgabe der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren erhoben.
(2) Einzelheiten der Gebührenberechnung und -erhebung sowie des -einziehungsverfahrens werden durch Beschlüsse der Erweiterten Kommission der Organisation EUROCONTROL festgelegt.
(3) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach § 1 Satz 1 entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.8.2024 I Nr. 268

Sonst: In Kraft gem. § 3 Abs. 1 iVm Bek. v. 7.1.1986 II 409 mWv 1.1.1986

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006290984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e271d62a57ae16207cb3847134be5c8c8c2ab1e4c62a34e4ecf2d7cea6b9f062

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