Zum Gesetzesinhalt

FSBV

§ 10Auskunfts- und Herausgabepflichten

Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beauftragung von Flugsicherungsorganisationen

Flugsicherungsorganisationen, die eine Beauftragung nach § 27d Absatz 1a des Luftverkehrsgesetzes anstreben, sowie solche, die nach § 27d Absatz 1a des Luftverkehrsgesetzes beauftragt sind, Flugsicherungsdienste zu erbringen, sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen herauszugeben, die die Behörde zur Durchführung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR471100021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cfd4c11dae00fab417aa3a3cb138dc2521d20870d50fa97edeb83f4653252fe0

XML-Quelle beim Herausgeber