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FoVHgV

§ 3Übergangsvorschriften

Verordnung über Herkunftsgebiete für forstliches Vermehrungsgut

(1) Ausgewähltes Vermehrungsgut, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewonnen wurde, ist mit dem Herkunftsgebiet zum Zeitpunkt der Gewinnung des Vermehrungsguts erweitert um den Zusatz "früheres Herkunftsgebiet" zu kennzeichnen. Dieses Vermehrungsgut darf noch bis zum 31. Dezember 2004, bei den Baumarten Picea abies (L.) Karst., Fichte, und Pinus sylvestris L., Kiefer, darüber hinaus noch bis zum 31. Dezember 2009, vertrieben werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann Saatgut, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewonnen wurde, mit Erlaubnis der nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut zuständigen Behörde der Länder mit dem Herkunftsgebiet gemäß § 1 Abs. 2 gekennzeichnet werden, wenn
1.
das frühere Herkunftsgebiet Teil dieses Herkunftsgebietes ist oder
2.
das Saatgut auf Grund des sich aus dem Begleitschein ergebenden Bestandes zweifelsfrei diesem Herkunftsgebiet zugeordnet werden kann und nachweislich bei Ernte, Aufbereitung, Lagerung und Beförderung bestandesweise in Partien getrennt gehalten wurde.
Anträge können nur bis zum 31. Dezember 1995 gestellt werden.
(3) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 15.1.2003 I 238

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR357800994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85c8656266da20b60c507f4fdb8f7cd7e8d583e4f2fabad338a0dc1e0b43bbfd

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