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FS-AuftragsV

§ 2

Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens

Die Bestellung der Geschäftsführer der Gesellschaft erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 24.8.2009 I 2942

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019280992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a1e460d13e50687d9bff93772002bb26b21a1dd8c5e0fbdc51ac2e214f6e902

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