FrSaftErfrischGetrV
§ 6Kennzeichnung koffeinhaltiger Erfrischungsgetränke
Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
- 1.
- ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,
- 2.
- auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder
- 3.
- im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht zur Selbstbedienung angeboten werden,
- 1.
- bei der Abgabe ohne Verpackung auf einem Schild auf oder neben dem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk oder
- 2.
- bei der Abgabe von koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung: auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen oder, sofern keine solchen ausgelegt oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen Aushang oder in einer schriftlichen Mitteilung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 25.11.2025 I Nr. 289
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR101600004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8bd9ad18c74de9f4b0751168a0820462b5b8435a617dbab643475b79362c0831