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FrSaftErfrischGetrV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke

(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel in den Verkehr gebracht zu werden.
(2) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abschnitts 3 auch für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 25.11.2025 I Nr. 289

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR101600004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8bd9ad18c74de9f4b0751168a0820462b5b8435a617dbab643475b79362c0831

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