Zum Gesetzesinhalt

FrSaftAusbV

§ 11Berlin-Klausel

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007740984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 13132da037de3ccf5062efb43ee56922c413c82b296ffe88551e3691904a5200

XML-Quelle beim Herausgeber